SchuFV

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Vom 26.7.2012

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 12a

Evaluierung

Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.