SchuFV

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Vom 26.7.2012

Zuletzt geändert am 20.11.2019

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 12

Rechtsweg

Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.