SchRG

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Vom 15.11.1940

Zuletzt geändert am 21.1.2013

§ 64

(1) Die Schiffshypothek erlischt, wenn sie mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft; § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) 1Die Schiffshypothek erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. 2Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Schiff betreiben; Zinsen aus dem Schiff gebühren ihm nicht.