Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Vom
15.11.1940
Zuletzt geändert am
21.1.2013
§ 63
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.