Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Vom
15.11.1940
Zuletzt geändert am
21.1.2013
§ 46
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.