Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Vom
15.11.1940
Zuletzt geändert am
21.1.2013
§ 45
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Löschung der Schiffshypothek erforderlichen Urkunden verlangen.