SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Vom 28.5.1957

Zuletzt geändert am 6.5.2019

§ 18

Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.