Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
Vom
28.5.1957
Zuletzt geändert am
6.5.2019
§ 17
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen.