Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Vom
26.11.2008
Zuletzt geändert am
20.12.2022
Kapitel 2
Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 7
Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.