Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Vom
26.11.2008
Zuletzt geändert am
20.12.2022
§ 6
Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.