SatDSiG

Satellitendatensicherheitsgesetz

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Vom 23.11.2007

Zuletzt geändert am 19.4.2021

§ 25

Verfahren

(1) 1Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 3Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) 1Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.