SatDSiG

Satellitendatensicherheitsgesetz

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Vom 23.11.2007

Zuletzt geändert am 19.4.2021

Teil 5
Durchführungsvorschriften

§ 24

Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(3) (weggefallen)