(1) 1Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsunternehmen die in dortigen Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten auf Antrag nach Möglichkeit in Eigen- oder Pachtstellen ansiedeln. 2Das Siedlungsunternehmen hat den Arbeitern und Angestellten bei Besitznahme des Gutes oder der Domäne die Bestimmungen des § 25a dieses Gesetzes, eine angemessene Antragsfrist und die Stelle, wohin die Anträge zu richten sind, schriftlich mitzuteilen oder ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. 3Es hat ferner die Antragsteller auf Wunsch auch in Finanzierungsfragen wohlwollend zu beraten.
(2) Bis zur Dauer eines Jahres nach der Besitznahme durch das Siedlungsunternehmen sind die in den Familienwohnungen vorhandenen Arbeiter und Angestellten, die nicht angesiedelt werden können, in den Wohnungen zu belassen, falls ihnen nicht vorher möglichst gleichwertige Wohnungen nachgewiesen sind.
(3) 1Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besiedlung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos, so hat ihnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nach Absatz 1 angesiedelt werden, oder sofern ihnen nicht angemessene Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahre eine Unterstützung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. 2Wird ein Wohnungswechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vorgenannten Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersetzen.
(4) Über die Ansprüche nach Absatz 2 und 3 entscheidet eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle.