RSiedlG

Reichssiedlungsgesetz

Vom 11.8.1919

Zuletzt geändert am 29.7.2009

§ 25

Ist in einzelnen Gegenden die Beschaffung von Land für die Hebung bestehender Kleinbetriebe nicht möglich, so ist die Landeszentralbehörde verpflichtet, bis zehn vom Hundert der landwirtschaftlichen Fläche benachbarter Staatsdomänen auch vor Ablauf der Pachtverträge zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitz für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist.