RSFV

Reisesicherungsfondsverordnung

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Vom 1.7.2021

§ 5

Ausgliederung von Funktionen

1Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. 2In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. 3Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.