(1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:
(2) 1Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. 2Interessenkonflikte sind auszuschließen. 3Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.
(3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:
(4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.