RPflG

Rechtspflegergesetz

Vom 5.11.1969

Neugefasst am 14.4.2013

Zuletzt geändert am 19.6.2024

§ 6

Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.