(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn
(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) 1Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. 2Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. 3Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.