RettungsG

Rettungsübernahmegesetz

Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Vom 7.4.2009

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 8

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. das Enteignungsverfahren nach § 3,
2. die Entschädigung nach § 4,
3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.