RettungsG

Rettungsübernahmegesetz

Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Vom 7.4.2009

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 7

Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses

(1) 1Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2§ 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.