REITG

REIT-Gesetz

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Vom 28.5.2007

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 2
Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft

§ 8

Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft

Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.