Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Vom
2.11.2009
Zuletzt geändert am
7.8.2021
§ 7
Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: