Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Vom
2.11.2009
Zuletzt geändert am
7.8.2021
§ 6
Restlaufzeit
1Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend.
2Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.