RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Vom 2.11.2009

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 17

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2

1Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. 2Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.