Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Vom
12.12.2007
Zuletzt geändert am
10.3.2023
§ 3
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.