§ 5
Erlass von Prüfungsleistungen
Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
1. Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2. erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.