Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Vom
18.12.1990
Zuletzt geändert am
12.5.2017
§ 4
Rücktritt von der Prüfung
1Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten.
2Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.