RAVPV

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Vom 23.9.2016

Zuletzt geändert am 15.7.2022

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 30

Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verbunden sind.