Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Vom
23.9.2016
Zuletzt geändert am
15.7.2022
§ 29
Löschung des Postfachs
1Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht.
2Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.