RAVPV

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Vom 23.9.2016

Zuletzt geändert am 15.7.2022

§ 29

Löschung des Postfachs

1Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. 2Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.