Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Vom
23.9.2016
Zuletzt geändert am
15.7.2022
§ 13
Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1)
§ 6 gilt entsprechend.
(2)
In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.