QNormBanV

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Vom 17.6.1996

Zuletzt geändert am 20.3.2014

§ 5

Freistellung von den Konformitätskontrollen

(1) 1Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 wird auf Antrag gewährt. 2Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. 3Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.

(2) 1Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konformitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. 2Die freigestellten Marktbeteiligten sind verpflichtet, der Bundesanstalt sämtliche für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) 1Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträchtigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. 2Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.