QNormBanV

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Vom 17.6.1996

Zuletzt geändert am 20.3.2014

§ 4

Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:

1. Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,
2. Ursprung des Erzeugnisses,
3. Menge,
4. Ort und Datum des Versandes,
5. Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
6. voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,
7. vorgesehene Bestimmung und
8. Bestimmungszollstelle.

(2) 1Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. 2Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.