QEWV

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Vom 7.6.2021

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 3

Angaben zu den Organmitgliedern

(1) 1Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Vereinsorgane, außer der Mitglieder der Mitgliederversammlung, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzulegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgendes anzugeben:

1. der Vorname, der Nachname und eine ladungsfähige Anschrift sowie
2. besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für den Verein.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.

(2) Der Verein hat für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:

1. die jeweilige Höhe der einem Organmitglied gewährten Vergütungen oder gewährten Aufwendungspauschalen unter Angabe des Umfangs und der Art der vergüteten Tätigkeit und
2. die Gesamthöhe der anderen, nicht von Nummer 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Vereinsorgane.
Erhält ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden.

(3) 1Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Vergütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung oder der Aufwendungspauschale anzugeben. 2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner Vereinsorgane nach Absatz 2 Nummer 2 einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.

(4) § 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.