§ 2
Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
(1)
1Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei Verbände als Mitglieder aufgeführt sind.
In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:
1.
zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und Nachname, deren Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift
2.
zu jedem Verband
a)
dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige Anschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmäßige Zwecke und Tätigkeiten sowie
b)
die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.
Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
(2)
1Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein verlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen oder von drei der in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist.
2Für einen Mitgliedsverband können vom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden, aus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig ist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der Verein.
(3)
Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben
1.
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und
2.
aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein soweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.
2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt.
Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre verlangt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.