QEWV

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Vom 7.6.2021

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 20

Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag

Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.