QEWV

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

Vom 7.6.2021

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 19

Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen

Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.