PUDLV

Post-Universaldienstleistungsverordnung

Vom 15.12.1999

Zuletzt geändert am 7.7.2005

§ 5

Bürgereingabe

1Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. 2Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.