PsychThG

Psychotherapeutengesetz

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Vom 15.11.2019

Zuletzt geändert am 19.5.2020

§ 21

Regelungen über Gebühren

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.

(2) 1In der Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen. 2Dabei ist sowohl den berechtigten Interessen der leistungserbringenden Personen als auch den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.