PsychThG

Psychotherapeutengesetz

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Vom 15.11.2019

Zuletzt geändert am 19.5.2020

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20

Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hochschulischen Lehre sowie der berufspraktischen Einsätze und das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 zu regeln. 2Die als Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 enthalten.

(2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:

1. die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
2. das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 3,
3. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
5. die Fristen für die Erteilung der Approbation,
6. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.