§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland
(1)
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist und
1. zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie oder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt hat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu diesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten nicht reglementiert ist.
2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.
In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2)
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
(3)
Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.