(1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten: