PStG

Personenstandsgesetz

Vom 19.2.2007

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 33

Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.