PStG

Personenstandsgesetz

Vom 19.2.2007

Zuletzt geändert am 24.6.2024

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen

§ 32

Fortführung

1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. 2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.