PrümVtrAG

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Vom 10.7.2006

Zuletzt geändert am 1.6.2017

§ 7

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

1Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. 2Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.