§ 6
Kennung
In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass
1.
für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und
2.
der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.