Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Vom 21.10.2016
Zuletzt geändert am 9.3.2021
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.