(1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. 2Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen.
(4) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. 2Als Datenübermittlungsformat ist der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Standard zu verwenden. 3Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 4Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. 5§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.