(1) Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.
(4) 1Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. 2Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken.
(5) 1Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. 2Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.