(1) Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt, so wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermutet.
(3) Bei Verpackungen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und 26 festgelegten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.