PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(70)

1Verpackungen sollten nicht mit zu vielen Etiketten versehen werden. 2Um dies zu vermeiden, sollten für den Fall, dass andere Rechtsakte der Union vorschreiben, dass Informationen über das verpackte Produkt über einen Datenträger digital verfügbar sein müssen, die gemäß dieser Verordnung für die Verpackung und für das verpackte Produkt gemäß dem anderen Rechtsakt der Union erforderlichen Informationen über denselben Datenträger zugänglich sein. 3Dieser Datenträger sollte die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften der Union erfüllen. 4Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderes Unionsrecht fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden. 5Enthalten Verpackungen besorgniserregende Stoffe, so sollte dies unter Nutzung einer standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie, wie in den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, angegeben werden. 6Mit diesen Informationen sollte sichergestellt werden, dass Abfallbewirtschafter Zugang zu einschlägigen Informationen über die chemische Zusammensetzung der Verpackungen haben, damit sie die am besten geeignete Abfallbewirtschaftungsoption im Einklang mit der Abfallhierarchie bestimmen, und somit das Kreislaufprinzip von Verpackungen vorangebracht werden.